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§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen »Marinekameradschaft Rottenburg am Neckar e.V.« 2. Er hat seinen Sitz in Rottenburg am Neckar. 3. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Rottenburg am Neckar eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten Staatsform.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 1. Förderung des Denkmalschutzes und der Pflege des Marine-Ehrenmals Laboe durch Unterstützung des Deutschen Marinebundes e.V. 2. Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Unterstützung des Deutschen Marinebundes e.V. bei der Unterhaltung des unter Denkmalschutzes stehenden U-Bootes 995 und ähnlicher Einrichtungen. 3. Förderung und Pflege seemännischen Brauchtums und Kulturgutes. 4. Förderung der Verständigung und Vertiefung menschlicher und kultureller Beziehungen zu anderen Völkern durch Zusammenarbeit mit gleichgearteten Verbänden und Vereinen. 5. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch Unterstützung der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. 6. Förderung der Jugendpflege durch Unterstützung der Deutschen Marinejugend. 7. Unterhaltung von Ehrenmalen und Gedenkstätten für Kriegsopfer und Förderung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge durch Unterstützung des Deutschen Marinebundes e.V.
Die unter § 2 Nr. 1,2,5,6 und 7 genannten Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch: a) Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken auf den Gebieten des Denkmalschutzes, der Gesundheits- und Jugendpflege. b) Zuwendungen von Vereinsmitteln an den Deutschen Marinebund, die Deutsche Marinejugend und die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, zur Förderung des Denkmalschutzes, der Gesundheits- und Jugendpflege.
Die unter § 2 Nr. 3 und 4 genannten Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch: a) Pflege des Liedgutes b) Durchführung kultureller Veranstaltungen zur Pflege und Förderung des maritimen Gedankengutes.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können werden: a) Aktive und inaktive Angehörige der Marine, der Binnenschifffahrt, der Handelsschifffahrt und der Fischerei. b) Personen, die der Marine und dem maritimen Gedanken nahe stehen. c) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wenn ihr Beitritt den Zielen des Vereins dienlich ist. d) Jede natürliche und juristische Person, welche den Zweck des Vereins unterstützen will. Die natürliche Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. 2. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. 3. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tode des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss durch die Marinekameradschaft, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins entgegenarbeitet. Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung der Mitglieder- versammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss muss dem Mitglied durch Einschreiben mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen Einspruch an die Mitgliederversammlung zu, bei der ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben ist. d) durch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 StGB). Der Austritt muss schriftlich durch Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Rechtswirksam werden der Ausschluss und der Austritt zum Ende des Geschäftsjahres. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung im Rückstand ist. Der Ausschluss kann auch mit sofortiger Wirkung erfolgen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen
1. Der Erfüllungsort des Vereinszweckes dienen die Beiträge der Mitglieder, private Spenden, Zuwendungen aus öffentlicher Hand und die Erträge des Vereinsvermögens. 2. Über die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten. 2. Jedes Mitglied, das voll geschäftsfähig ist, kann in die Ämter des Vereins gewählt werden. 3. Jedes Mitglied hat volles Stimmrecht. 4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins zu fördern.
§ 6 Ehrung von Mitgliedern
Der Verein kann verdiente Mitglieder und Nichtmitglieder zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernennen. Es bedarf dazu einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand 2. der Ausschuss 3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Kassenwart d) dem Schriftführer und Pressewart. 2. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet sie und ist für den Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zuständig. Er wird durch den Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Dieser hat möglichst nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden und nach dessen mutmaßlichem Willen zu handeln. 3. Die Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. 4. Der Vorstand und die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit der Mitgliederversammlung, in der die neuen Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses gewählt werden. In den nun folgenden Jahren scheidet die Hälfte der Vorstands- und der Ausschussmitglieder aus und zwar zunächst der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und die Hälfte der Ausschussmitglieder, dann der 2. Vorsitzende und der Schriftführer sowie die zweite Hälfte der Ausschussmitglieder, wie bisher gehandhabt. Die erste Neuwahl erfolgt in der Mitgliederversammlung 1992 bezüglich des 2. Vorsitzenden ff., deren Amtszeit im Jahre 1992 ausläuft. Die zweite Neuwahl erfolgt in der Mitgliederversammlung 1993 für den 1. Vorsitzenden ff., deren Amtszeit im Jahre 1993 ausläuft. 1994 finden keine Wahlen statt, die nächsten Wahlen wieder in den Jahren 1995 und 1996. Die Jahre 1991 und 1997 sind wahlfrei. Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur L Vereinsmitglieder nach § 1 a) und 1 b). Die Mitgliederversammlung kann einstimmig die Wahl der Vorstands- und Ausschussmitglieder durch Akklamation zulassen. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind jedoch geheim zu wählen. 5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Ausschusses während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. 6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren, sowie vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Der Ausschuss
1. Die Zahl der Ausschussmitglieder wird nach Bedarf vom Vorstand festgelegt. Er soll höchstens aus 6 Personen bestehen und wegen der Wahlen durch 2 teilbar sein. 2. Der Ausschuss soll den Vorstand beraten. Zu besonderen Fragen können noch weitere Personen hinzugezogen werden.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Sie ist einmal im Jahr durch den Vorsitzenden einzuberufen und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern 21 Tage vor dem Termin durch Rundschreiben in einfachem Brief bekannt zu geben. 2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder, wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich - unter Angabe des Zwecks und der Gründe - vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung ist spätestens 6 Wochen nach dem Antrag durchzuführen. 3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Vorstandes und der sonstigen Organmitglieder. b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenwarts; Entlastung derselben. c) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand und dem Ausschuss angehören dürfen. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags. e) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder. 4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen. Geheime Abstimmung kann auf Antrag vorgenommen werden. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig (siehe auch § 8 Ziffer 4). 5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. 6. Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über spätere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer (§ 10 3c). Über die Kassenprüfung und die Prüfung des Inventarbestandes auf seine Vollzähligkeit ist ein Bericht zu fertigen, der den Kassenakten beigefügt werden muss.
§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit des Vorstandes, des Ausschusses und der Kassenprüfer ist ehrenamtlich. Es werden die Auslagen erstattet.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn er weniger als 7 Mitglieder umfasst. Er kann aufgelöst werden durch die Mitgliederversammlung, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit einen Liquidator.
Die vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12. Januar 1991 mit mehr als 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen. Sie wurde von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 3. Mai 1991 mit mehr als 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entsprechend den Empfehlungen des Finanzamts Tübingen und des Amtsgerichts Rottenburg am Neckar abgeändert. Diese Neufassung enthält diese Änderungen.
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